Ökokonten wurden eingeführt, um Ausgleichsmaßnahmen flexibler und effizienter umzusetzen. Seit den späten 1990er Jahren erlauben das Baugesetzbuch (BauGB) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die vorgezogene Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, die dann auf Ökokonten angerechnet werden können.
In Bayern regelt die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) die rechtlichen Grundlagen.
Die ökologische Aufwertung einer Fläche wird in Wertpunkten pro m² gemessen. Bewertet wird mit dem Biotopwertverfahren anhand der Biotopwertliste. Die Differenz zwischen Ausgangs- und Zielzustand ergibt die Wertpunkte/Ökopunkte.
Die zuständige Untere Naturschutzbehörde prüft alle Unterlagen inkl. landschaftspflegerischem Begleitplan (LBP). Nach Anerkennung wird das Konto im Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamt für Umwelt (LfU) eingetragen und kann genutzt werden.
Das ÖFK listet alle anerkannten Ökokonten samt Objekt-ID Nummer auf. Noch nicht verwendete Ökokonten können wieder entfernt werden, wenn keine Abbuchung erfolgte. Das sichert Transparenz und Kontrolle.
Anerkannte Wertpunkte können innerhalb desselben Naturraums als Ökopunkte zur Kompensation von Eingriffen genutzt werden. Sie stellen eine „ökologische Währung“ dar.
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